Friedrichshain
10249 Berlin
Zimmer 2
63 m²
Etage 4
verfügbar ab sofort
Im Mietvertrag wird eine Nettomiete in Höhe von 1130 Euro vereinbart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass vor dem Hintergrund des Berliner Mietendeckels während des Geltungszeitraums des MietenWoG Bln lediglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 434.65 Euro gefordert und entgegengenommen wird.
Die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von 1130 Euro wäre dann vollständig zu zahlen,
wenn sich die Verfassungswidrigkeit oder sonstige Nichtigkeit des MietenWoG Bln,
ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile, erweisen sollte, dass MietenWoG Bln endet, außer Vollzug gesetzt wird oder in sonstiger Weise außer Kraft tritt.
Bei einer Verfassungswidrigkeit oder sonstigen Nichtigkeit des MietenWoG Bln, ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile,
würde der Vermieter die Differenz zwischen der im Mietvertrag vereinbarten Miete und der nach dem MietenWoG Bln zulässigen Miete seit dem Beginn der Pflicht zur Zahlung der Miete nachfordern.
Im Mietvertrag wird eine Nettomiete in Höhe von 1130 Euro vereinbart.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass vor dem Hintergrund des Berliner Mietendeckels während des Geltungszeitraums des MietenWoG Bln lediglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 434.65 Euro gefordert und entgegengenommen wird.
Die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von 1130 Euro wäre dann vollständig zu zahlen,
wenn sich die Verfassungswidrigkeit oder sonstige Nichtigkeit des MietenWoG Bln,
ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile, erweisen sollte, dass MietenWoG Bln endet, außer Vollzug gesetzt wird oder in sonstiger Weise außer Kraft tritt.
Bei einer Verfassungswidrigkeit oder sonstigen Nichtigkeit des MietenWoG Bln, ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile,
würde der Vermieter die Differenz zwischen der im Mietvertrag vereinbarten Miete und der nach dem MietenWoG Bln zulässigen Miete seit dem Beginn der Pflicht zur Zahlung der Miete nachfordern.